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  • Sonderveröffentlichung: Alexander P. Letzsch Lombard Intermediation Services SA

Geänderte Spielregeln.

Steuern. Eigentlich sollten sich Bürger darauf verlassen können, dass Gesetze dauerhaft gelten. Trotzdem werden die Rahmenbedingungen für die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen oft geändert. In den nächsten beiden Jahren wird es wieder einmal soweit sein. Höchste Zeit, meint Alexander Letzsch, Lombard Intermediation Services, die Anlagestrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Es war die perfekte Anlagestrategie. Wer vor Einführung der Abgeltungsteuer Ende 2008 Aktienfonds kaufte, konnte davon ausgehen, dass Kursgewinne aus dieser Anlage bis in alle Ewigkeit steuerfrei wären. Heute ist klar: Die Ewigkeit dauert nur bis Ende 2017. Dann macht das neue Investmentsteuerrecht Schluss mit der Steuerfreiheit.

„Es gibt eben keine Garantie dafür, dass vorteilhafte Regelungen dauerhaft gewährt werden“, meint Alexander Letzsch, Country Manager Deutschland bei Lombard Intermediation Services SA: „Der Gesetzgeber ist insbesondere bei der Einkommensteuer frei in der Anpassung der Gesetze an veränderte Rahmenbedingungen. Einzig das Rückwirkungsverbot einzelner Regelungen auf einen bereits abgeschlossenen Zeitraum ist grundgesetzlich mit Vertrauensschutz ausgestattet.“

Tatsächlich können die steuerlichen Einordnungen von Sachverhalten von Steuerjahr zu Steuerjahr verändert werden. „Lediglich eine nicht mehr reversible Investitionsentscheidung oder Disposition auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffenen Rechtslage bleibt bestehen und ist auch geschützt“, erklärt Letzsch. Dies sei der Grund dafür, dass beispielsweise die Besteuerung einer Versicherungspolice, die im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, heute und auch in absehbarer Zukunft weiterhin so erfolgen wird wie in der Vergangenheit. „Die Steuerfreiheit nach zwölf Jahren wird auch in Zukunft gelten.“

Beim Investmentsteuergesetz sieht die Lage ein wenig anders aus. Ungeachtet der ursprünglich im Jahr 2008 eingeführten Regeln zur Konservierung der Steuerfreiheit, dem sogenannten „Grandfathering“, können diese auch wieder abgeschafft werden. „Einen Vertrauensschutz gibt es hier für den Anleger nicht“, erläutert Letzsch.

Nach den aktuellen Plänen wird nun immer eine fiktive Besteuerung per 01.01.2018 vorgenommen. Alle Werte sollen an diesem Stichtag auf „null“ gestellt werden. Besonders problematisch ist dies für Anleger, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer Ende 2008 investiert haben. „Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fonds per 31.12.2017 als ,fiktiv veräußert‘. Am 01.01.2018 werden sie ,fiktiv wieder angeschafft‘. Der ,fiktiv‘ realisierte Kursgewinn bei den Alt-Fonds von vor 2009 bleibt dann zwar steuerfrei. Die zukünftigen Erträge werden aber unter Berücksichtigung gesetzlicher Freibeträge besteuert, wobei der Investor auch ein Steuersatzänderungsrisiko hat“, erklärt Letzsch.

Damit sind aus Anlegersicht einige Entscheidungen zu fällen. Sollen die Fonds vorher verkauft werden, um den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung selbst zu bestimmen? Oder ist es sinnvoller, einfach das Jahresende 2017 abzuwarten? „Einige Fonds, die vielleicht nur noch aufgrund der Steuerfreiheit gehalten wurden, könnten auch komplett zur Disposition stehen“, meint Letzsch. „Auf jeden Fall ist es sinnvoll, im kommenden Jahr die Fondsstrategie zu überprüfen.“

Ein zweites großes Thema könnte 2017 die Abgeltungsteuer werden. Aktuell gewährt sie Privatanlegern bei Anlagen in Deutschland eine anonymisierte Besteuerung der Kapitalanlagen zu einem Satz von 25 Prozent. Bei Auslandsanlagen muss der Anleger den zusätzlichen Erklärungsaufwand auf sich nehmen. „Fällt die Abgeltungsteuer, käme dies für die meisten Anleger einer Steuererhöhung gleich. Denn dann kann es eigentlich nur noch heißen: Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Maximal scheint noch eine partielle Freistellung bei Dividendeneinkünften denkbar, um Doppelbelastungen gering zu halten“, informiert Letzsch.

Dass diese Überlegung nicht so abwegig ist, wurde unlängst am Vorstoß der brandenburgischen Regierung sichtbar. Sie will eine Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer im Bundesrat einbringen. Das Ziel: Die Vorteile für die Reichen – eine geringe Besteuerung, die durch nichts zu rechtfertigen sei – sollen abgeschafft werden.

Warum geschieht das gerade jetzt? „Der automatische Informationsaustausch über Beziehungen zu Finanzinstituten  im Ausland wird im Jahr 2017 fast weltweit umgesetzt worden sein“, antwortet Letzsch. Künftig würden alle Daten der heimischen Finanzverwaltung im jeweils folgenden Kalenderjahr übermittelt.

Die Welt der Finanzanleger ist dann zumindest für die Finanzverwaltung sehr transparent geworden. Damit entfällt auch der Grund für die damalige Einführung der Abgeltungsteuer. „Die Finanzverwaltung hatte damals eben noch keinen Einblick in ausländische Sachverhalte und wollte durch eine pauschale Besteuerung im Inland das im Ausland gebuchte Kapital wieder nach Deutschland holen.“

Heute, so der Experte, könne es bei dem Gedanken der Abschaffung der Abgeltungsteuer nur um die Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gehen. „Es bleibt zwar offen, wie vom System der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer wieder zurück in ein ordentliches Besteuerungssystem gewechselt wird. Aber günstiger wird es für vermögende Investoren nicht werden.“

Auch das ist ergänzend bei der Fondsstrategie der Zukunft zu beachten. „Die tatsächliche Besteuerung von Kursgewinnen im Fonds findet ja weiterhin erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile statt. Da kann es einen großen Unterschied machen, ob lange kumulierte Gewinne noch mit der Abgeltungsteuer oder später mit einem vermutlich höheren Satz belegt werden, der langfristig orientierte Anleger trägt das Steuersatzänderungsrisiko.“

Das dritte große Thema wird voraussichtlich die bereits seit Längerem geplante Abschaffung der Vorteile des §8b KStG für Streubesitzbeteiligungen in Kapitalgesellschaften sein. Die aktuelle 95-prozentige Freistellung von Kapitalgewinnen soll in Zukunft zumindest auch für Streubesitzbeteiligungen (also Anteilsbesitz unter zehn Prozent) der Vergangenheit angehören. „Das würde vor allem diejenigen betreffen, die ihre Vermögensverwaltung aus einer Kapitalgesellschaft heraus in Deutschland organisiert haben“, erläutert Letzsch.

Gerade die steuerlichen Vorteile, die sich aus der thesaurierenden Funktion der Kapitalgesellschaft ergeben, haben viele Anleger überzeugt, sich entsprechender Vehikel zu bedienen. Nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung wurde das Kapital beispielsweise in der Holding gelassen. Oder es wurde im Rahmen einer Nachfolgeplanung eine Cash-GmbH optimierend genutzt.

Der Wegfall des steuerlichen Aspekts würde künftig die Vorteile der Struktur für die meisten Anleger aufheben. Die Nachteile – Verwaltungskosten, Buchhaltung, Bilanzen und Transparenz durch Veröffentlichungsvorschriften – bleiben aber bestehen. „Das dürfte manchen zum Umdenken bewegen.“

Es besteht also Handlungsbedarf. Das Gesetz zur Besteuerung von Investmentfonds ist schon beschlossen. Die beiden anderen Gesetze lassen sich mehr oder weniger schnell anpassen, je nachdem, welchen Verhandlungsspielraum der Gesetzgeber vor und nach der Bundestagswahl vielleicht noch braucht.

„Anleger sollten 2017 als Jahr der Umstrukturierung nutzen – ähnlich, wie dies im Jahr 2008 gemacht wurde“, rät Letzsch, „vielleicht haben sich Anlageziel und -horizont verändert. Oder die unflexible Struktur eines Fonds ist nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre nicht mehr die erste Wahl bei der Vermögensanlage.“

Unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und der Sicherheit für den Anleger lohne es sich, auch wieder über fondsgebundene Versicherungen nachzudenken. „Sie stellen zumindest aktuell sicher, dass nach mindestens zwölf Jahren Investitionszeit und dem Erreichen des Alters von 62 Jahren die Erträge nur zu 50 Prozent mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen werden“, so Letzsch. „Wird von Todes wegen ausgezahlt, entfallen die Einkommensteuern zur Gänze.“

So sieht es jedenfalls die aktuelle Rechtslage vor. „Und wenn der Kunde heute aufgrund dieser Rechtslage disponiert“, meint Letzsch, „wird seine Entscheidung grundgesetzlich geschützt sein – ein Privileg, das in dieser Form keine andere Struktur bieten kann.“             

Sonderveröffentlichung:

Alexander P. Letzsch

Lombard Intermediation Services SA,

4 rue Lou Hemmer,

LU-1748 Luxembourg,

www.lombardinternational.com

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