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  • Sonderveröffentlichung: Alexander P. Letzsch Lombard Intermediation Services SA

Kluger Schachzug.

(Geschätzte Lesezeit: 3 - 5 Minuten)

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Lebensversicherungen. In Zukunft werden immer mehr fondsgebundene Lebensversicherungen helfen, das Renditeproblem der Anleger zu ­lösen. Intelligent aufgesetzt, sind die Erträge sogar steuerfrei – und damit konkurrenzlos attraktiv.

Die Nutzung von Lebensversicherungslösungen in Deutschland kennt viele Ausprägungen. Ein Element ist dabei besonders bedeutsam: die Einkommensteuerfreiheit der gesamten angesammelten Kapitalerträge im Fall der Auszahlung im Todesfall.

„Damit wird der Vorsorgecharakter besonders berücksichtigt. Die Begünstigten werden im Todesfall eines Angehörigen, der versicherte Person des Versicherungsvertrages ist, nicht auch noch mit Einkommensteuern belastet“, erklärt Alexander Letzsch, Country Manager Deutschland bei Lombard Intermediation Services SA: „Die Erbschaftsteuer kann allerdings auch mit einer Lebensversicherung nicht verhindert werden.“

Im Erlebensfall beschränkt sich die steuerliche Begünstigung dagegen auf den Steueraufschub und darauf, dass Erträgnisse nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit sowie dem gleichzeitigen Überschreiten der Altersgrenze von 62 Jahren nur mit dem halben persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind – angewendet auf die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlter Prämie unter voller Abzugsfähigkeit aller Verwaltungskosten.

„Das ist das übliche Modell“, informiert Letzsch: „In der Mehrzahl aller Fälle ist der Versicherungsnehmer, also derjenige, der den Vertrag abschließt und die Prämien bezahlt, identisch mit der versicherten Person. Im Erlebensfall ist er selbst der Begünstigte. Im Todesfall sind es seine Erben.“

Doch was wäre, wenn die Rollen von Versicherungsnehmer, versicherter Person und Begünstigtem ganz anders verteilt würden?

Nehmen wir einmal an, überlegt der Experte, der Versicherungsnehmer sei der Begünstigte, also zum Beispiel das Kind. Die versicherte Person könnte der Familienvater sein, der für die Vorsorge der Familie aufkommt. Plötzlich ändert sich die Steuerpflicht komplett.

„Der Gesetzgeber knüpft die Einkommensteuerbefreiung ja an die Auszahlung von Todes wegen. Verstirbt in diesem Beispiel der Vater, erhält der Versicherungsnehmer – der Sohn oder die Tochter – die Auszahlung der Lebensversicherung nicht nur ohne den Abzug von Einkommensteuer auf die Kapitalerträge. Er muss auch keine Erbschaftsteuer bezahlen. Denn er erbt die Versicherung nicht. Sie gehört ihm ja längst.“

Allerdings stellt sich in diesem Fall häufig die Frage, wie das begünstigte Kind als Versicherungsnehmer die Prämien aufbringt. „Immerhin können alle zehn Jahre Freibeträge von 500000 Euro für den Ehepartner und den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genutzt werden. Bei Kindern sind es 400000 Euro pro Kind. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die zur Kapitalbildung genutzt wird, sind derartige Einmalbeiträge schon ein guter Beginn“, meint Letzsch.

Bei Beträgen, die darüber hinausgehen, müsse allerdings die Schenkungsteuer in Kauf genommen werden. „Lediglich bei Risikolebensversicherungslösungen mit relativ geringen monatlichen Beiträgen dürfte die dauerhafte Beitragszahlung unterhalb der Freibeträge bleiben.“

Ein weiterer kritischer Punkt bei diesem Modell ist es, dass der Vorsorgende – in der Regel ein Elternteil – das Vermögen aus der Hand gibt, wenn er es für die Versicherungsprämie seinen Begünstigten – den Kindern – überlässt. „Die Kinder können als Versicherungsnehmer ja – theoretisch – jederzeit den Vertrag ändern oder auflösen und das Kapital für andere Zwecke nutzen, als es von den Eltern beabsichtigt war.“

Doch auch für dieses Problem kennt Letzsch eine Lösung, die zumindest die Verfügungsmacht der Nachfolgegeneration einschränkt. „Der Vater schließt die fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalprämie ab und schenkt dann 99 Prozent davon an seine Begünstigten. Er selbst behält ein Prozent am Vertrag und damit eine Sperrminorität für Entscheidungen über den Verlauf des Vertrags.“

Auch im Schenkungsvertrag selbst könne sich der Vater weitere Rechte vorbehalten. „Möglich ist es zum Beispiel, festzulegen, dass der Vater die Anlagestrategie bestimmt.“

Während bei diesen Modellen die Versorgung der Familie im Vordergrund steht, kann eine geschickte Verteilung der Rollen von Versicherungsnehmer, versicherter Person und Begünstigtem auch bei der eigenen Kapitalanlage nützlich sein. „Stellen Sie sich vor, der vermögende Versicherungsnehmer ist selbst Begünstigter im Erlebens- und Todesfall. Versicherte Person könnte dann jede andere Person sein, die – nach natürlichem Ermessen – vor dem Versicherungsnehmer versterben wird. Ein Elternteil zum Beispiel, ein Onkel, eine Tante oder ein väterlicher Freund. Auch in diesem Fall wäre die Auszahlung der Versicherungssumme einkommensteuerfrei. Denn sie ist ja nur an den Tod der versicherten Person geknüpft.“

Dieses Szenario braucht langfristige Planung. Zunächst gilt es, eine geeignete Person zu finden und die Strategie mit dieser offen zu besprechen. Dabei muss klar sein, dass dies keine ethisch diskussionswürdige „Wette auf den Tod“ ist. Schließlich werden Versicherer nur Menschen als versicherte Personen akzeptieren, die gesund sind. Das biometrische Risiko eines Todkranken wird ein Versicherer nur zu extrem hohen Kosten übernehmen können.

Damit wird auch der Nachteil einer derartigen Strategie sichtbar: Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht planbar. Der Vorteil liegt aber auf der Hand: Schenkungsteuer zwischen den Generationen fällt nicht an und die Einkommensteuerfreiheit der Erträge kann von dem Versicherungsnehmer noch erlebt werden.

Besonders interessant bei all diesen innovativen Regelungen ist aber, dass sie, wie Alexander Letzsch betont, zukunftssicher sind. „Bei Versicherungsverträgen besteht Rechtssicherheit in Form eines Rückwirkungsverbotes für Gesetzesänderungen. Der Kunde wird also vor künftigen Überraschungen durch Gesetzesänderungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung des Versicherungsvertrages geschützt.“

So könne zum Beispiel die im Jahr 2004 eingeräumte Einkommensteuerfreiheit nach einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht einfach retroaktiv im Jahr 2018 abgeschafft werden. „Denn dies würde gegen den Vertrauensschutz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprechen. Insofern kann sich der Versicherungsnehmer heute auch auf die fortgesetzte Gültigkeit der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen verlassen“, erläutert Alexander Letzsch.

Diese Rechtssicherheit könnte in den kommenden Jahren noch ziemlich wertvoll werden. Immer häufiger werden im Rahmen der Gerechtigkeitsdebatte Stimmen laut, die eine Erhöhung des „viel zu günstigen“ Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent fordern.

„Kommt es dazu oder werden die Steuersätze grundsätzlich erhöht, würde das den Vorteil einer einkommensteuerfreien Anlage über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Vergleich zur herkömmlichen Kapitalanlage natürlich noch weiter steigen“, schließt Letzsch, „vorausgesetzt natürlich, der Vertrag wird abgeschlossen, solange die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen noch gelten.“ ®

Sonderveröffentlichung:

Alexander P. Letzsch

Lombard Intermediation Services SA,

4 rue Lou Hemmer,

LU-1748 Luxembourg,

www.lombard.lu

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