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  • Klaus Meitinger

Ein unglaubliches Steuergeschenk.

Hintergrund. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Besteuerung von Kapitalerträgen bei Investmentfonds neue Regeln. Die Auswirkungen dieser Reform werden gravierend sein. Vermögenden Privatanlegern bieten sich künftig enorme Gestaltungsspielräume. Sie können ihre Steuerlast im Extremfall um bis zu 80 Prozent reduzieren. Und Stiftungen verlieren, wenn sie ihre Anlagestrategie nicht schnell neu definieren.

Manchmal wissen Politiker offenbar nicht, was sie tun. „Beim Investment­steuergesetz ging es dem Gesetzgeber darum, ohne wesentliche Mehrbelas­tung deutscher Anleger eine Körperschaftsteuerpflicht aller in- und ausländischen Investmentfonds einzuführen“, erklärt Andreas Patzner, Partner Financial Services Tax bei KPMG. „Dass dabei steuerliche Gestaltungsspielräume entstehen, wird von den Machern wohl eher als Kollateralschaden betrachtet.“ Für vermögende Investoren könnte dies ein Kollateralnutzen sein – eine Steuerermäßigung in Milliardenhöhe.

Von Anfang an.

Anfang 2016 warnte der Bundesrechnungshof vor einer Zeitbombe, die ein Milliardenloch in den Bundeshaushalt sprengen könnte. Seit jeher werden Dividenden aus deutschen Aktien und Immobilienerträge aus deutschen Immobilien, wenn sie bei ausländischen Fonds anfallen, direkt mit mindestens 15 beziehungsweise 15,825 Prozent besteuert. Deutsche Fonds dagegen sind steuerbefreit. „Die Ausländer argumentierten deshalb wohl zu Recht, sie würden diskriminiert, und stellten regelmäßig Anträge auf Erstattung, basierend auf dem geltenden Europarecht“, erklärt Patzner.

Dabei geht es nicht um Kleingeld. Sondern um Milliarden pro Jahr und das für viele Jahre zurück.

Möglicherweise können die ausländischen Fonds sogar zusätzlich ab einem bestimmten Zeitpunkt sechs Prozent Zinsen pro Jahr auf den Erstattungsbetrag verlangen. Denn so hoch ist ja – Nullzinsphase zum Trotz – noch immer der allgemeine Steuerzins in der deutschen Abgabenordnung. Insgesamt droht also tatsächlich ein Risiko in mittlerer zweistelliger Milliardenhöhe.

Als die Politik dies erkennt, will sie das Problem zumindest nicht noch weiter anwachsen lassen und überlegt, wie sich die Diskriminierung ausländischer Fonds künftig vermeiden lässt. „Da gab es grundsätzlich zwei Optionen“, erläutert Patzner: „Deutschland schafft die Quellensteuer auf deutsche Dividenden bei Ausländern ab. Oder Deutschland führt sie für deutsche Fonds ebenfalls ein.“

Die Politik entscheidet sich für die zweite Variante – wohl auch, um Einnahmeausfälle zu vermeiden. Nun taucht allerdings das nächste Problem auf. Hatte die Große Koalition nicht versprochen, es gebe in dieser Legislaturperiode keine Steuererhöhung? Und jetzt sollen Fonds und damit letztendlich der Anleger doch stärker belastet werden?

Die Lobby-Maschine läuft an. Der Bundesverband Deutscher Investmentfonds weist anhand vieler Einzelbeispiele nach, dass Privatanleger dadurch tatsächlich signifikant höher besteuert  > würden. Und kritisiert, die Altersvorsorge würde so torpediert.

Die Politik bessert nach und ersinnt im Investmentsteuergesetz 2018 das Instrument der Teilfreistellung. Die Fonds müssen zwar ab dem nächsten Jahr die Körperschaftsteuer auf Dividenden und Immobilienerträge direkt abführen. Deutsche Anleger bekommen dafür aber Teile ihrer Kapitalerträge steuerfrei gestellt. Die Höhe dieser Teilfreistellung ist dabei abhängig von der Anlageklasse. „Ein bisschen ähnelt das dem Plan für die Pkw-Maut“, erklärt Patzner: „Alle bezahlen. Damit Bundesbürger aber netto nicht belastet werden, bekommen diese eine Entlastung.“

Das hört sich gut an. Doch der Teufel steckt im Detail. „Mit derart pauschalen Regelungen kann eine komplexe Welt aus 30000 unterschiedlichen Investmentfonds nicht adäquat steuerneutral behandelt werden“, macht Patzner klar: „Es gibt immer Fonds, die bevorzugt oder benachteiligt werden.“

Ein Beispiel: Bei Aktienfonds erhalten Privatanleger ab dem nächsten Jahr eine steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent. Es werden also nur 70 Prozent aller Kapitaleinkünfte mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer belastet. Dafür wird dem Fonds direkt an der Quelle, also auf Fondsebene, die Körperschaftsteuer auf Dividenden abgezogen – allerdings nur, wenn sie von deutschen Aktien bezahlt werden. „Was das per saldo für den Anleger bedeutet, hängt maßgeblich davon ab, wo der Fonds tatsächlich investiert“, erklärt der Experte: „Hält ein Fonds vor allem ausländische Aktien oder dividendenschwache Werte, ist er vom Körperschaftsteuerabzug ja nur wenig oder gar nicht betroffen. Der Anleger erhält die Teilfreistellung aber trotzdem – und spart so Steuern.“

Die Fondsanbieter werden deshalb sicherlich ihre Anlagestrategien auf diesen Punkt hin optimieren. Bei einigen Produkten ist dies aber gar nicht nötig. Sie funktionieren auch ohne Anpassung schon als Steuersparmodell. Andreas Patzner nennt als eines von vielen Beispielen ETFs auf britische Aktienindizes: „Auf der Insel gibt es ja keine Quellensteuer – wenn der Index physisch repliziert wird, erhalten die Anleger die 30-prozentige Teilfreistellung, obwohl sie gar keine steuerliche Mehrbelastung auf Fondsebene tragen. Der Effekt ist dann ganz einfach. Anstelle von 25 Prozent bezahlen sie faktisch nur noch 17,5 Prozent Abgeltungsteuer.“

Mit ein bisschen Fantasie lassen sich dann sogar geradezu atemberaubende Steuersparfonds ganz neu konzipieren. Der mit Abstand interessanteste wäre eine Kombination aus Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt und Aktien oder Hochzinsanleihen.

Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt genießen ab 2018 eine 80-prozentige Freistellung. „Das ist an sich ja in Ordnung“, erläutert Patzner, „die Einkünfte aus Auslandsimmobilien sind ja schon im Ausland besteuert und sollten deshalb in Deutschland weitgehend steuerbefreit sein.“ Allerdings gilt ein Fonds schon dann als Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt, wenn 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien investiert sind. „Es wäre denkbar, dass Fondsgesellschaften künftig die restlichen 49 Prozent verstärkt in Aktien oder Hochzinsanleihen investieren. Die Zinserträge, Dividenden oder Kursgewinne auf diesen Teil des Fondsvermögens wären dann ebenfalls zu 80 Prozent steuerfrei.“

Im Effekt entstünde so eine erhebliche Steuerersparnis. Vermögende Investoren müssten nur ihre Allokation ein biss­chen anpassen. Statt in zwei Fonds zu investieren – einen Immobilien- und eine Aktienfonds –, müssten sie ihr Kapital nur künftig in einen Hybrid-Fonds anlegen. Und schon würde auf den reinen Aktien- oder High-Yield-Anteil statt 25 Prozent de facto nur fünf Prozent Abgeltungsteuer fällig (siehe Kasten links).

„Das Ausnutzen bestimmter Grenzen ist in der Regel kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Denn dafür sind Grenzen ja da. Wenn im Gesetz eine Grenze steht, dann dürfen sich Anbieter auch bewusst an solchen Grenzen orientieren“, analysiert Andreas Patzner: „Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie im nächsten Jahr öfter von derart speziellen ,Mischfonds‘ hören.“

In der Kombination mit inländischen Immobilienfonds würde dieses Modell ebenfalls funktionieren. Bei diesen Fonds liegt die Teilfreistellung allerdings nur bei 60 Prozent. Die Steuer auf den reinen Aktien- oder High-Yield-Anteil ließe sich dann immerhin noch von 25 auf zehn Prozent reduzieren.

Und so wird die Investmentsteuerreform 2018 – einst auf den Weg gebracht, um eine fiskalische Zeitbombe zu entschärfen – selbst zum Einnahmerisiko. Jedes Jahr kassiert der Fiskus rund acht Milliarden an Kapitalertragsteuer – zum großen Teil von vermögenden Investoren. Nutzen diese künftig die neu entstehenden Möglichkeiten, fehlt schnell die eine oder andere Milliarde im Haushalt.

Es ist nicht der einzige Kollateralschaden dieser merkwürdigen Reform. In vielen Fällen wird die Fondsanlage künftig gegenüber der Direktanlage bevorzugt – eine Art staatliches Konjunkturprogramm für die Fondsindustrie. Gleichzeitig werden deutsche Unternehmen benachteiligt. Denn für die Fondsmanager lohnt es künftig, ausländische Aktien anstelle der heimischen Dividendenpapiere zu erwerben. Dies verschlechtert deren Möglichkeiten, neues Eigenkapital zu beschaffen. Und nicht zuletzt ist das Gesetz ein merkwürdiger Beitrag zum Thema Gerechtigkeit. „Bedauerlich ist, dass die Teilfreistellung nur den größeren Vermögen zugute­kommt“, kritisiert Patzner: „Der Masse der kleineren Sparer bringt sie nichts, weil diese ja erst Abgeltungsteuer bezahlen, wenn ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen. Von der Steuerbelastung auf Fondsebene sind diese Anleger aber voll betroffen.“

Auch mit der EU scheint der nächste Konflikt programmiert. „Fonds mit ausländischen Anlegern dürften nun ihrer­seits wieder Anträge stellen, weil sie sich diskriminiert fühlen“, meint Patzner.

Die Begründung dafür ist einleuchtend: „Ab 2018 werden zwar die Fonds gleich­behandelt“, fährt der Experte fort: „Aber der deutsche Anleger bekommt eine Kompensation, die der ausländische Fondsanleger nicht erhält. Irgendwann könnte der Europäische Gerichtshof dann sagen, ihr müsst den Fonds denjenigen Anteil der Körperschaftsteuer rückerstatten, die auf ausländische Anleger entfällt. Und weil sich darauf auch Drittländer berufen könnten, zum Beispiel Fonds mit amerikanischen Anlegern, könnte der Einfluss auf die Steu­er­­einnahmen signifikant sein.“

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Stiftungen – wer nicht handelt, zahlt künftig Steuern.

„Gemeinnützige Stiftungen sind massiv von den Änderungen im Investmentsteuergesetz betroffen“, kritisiert Stefan Haake, Vorstandsvorsitzender des Stifter|Salon e.V.: „Stiftungen genießen in Deutschland ja die völlige Steuerfreiheit. Wenn nun aber bei Publikumsfonds – das sind auch die beliebten Stiftungsfonds – künftig auf der Fondsebene 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und 15,825 Prozent auf Mieterträge abgezogen werden, sind sie davon ebenfalls betroffen.“ Würde eine Stiftung direkt in Siemens-Aktien investieren und 100 Euro Dividende erhalten, bekäme sie diese 100 Euro ungeschmälert überwiesen. Legt sie dagegen über einen Aktienfonds oder einen Stiftungsfonds in Siemens an, bekommt sie künftig nicht mehr 100 Euro, sondern nur noch 85. Weil schon auf Ebene des Fonds 15 Euro hängen bleiben. Ähnliches gilt für die Erträge von Fonds, die in deutsche Immobilien investieren. „Das schmerzt in Zeiten von Niedrigzinsen natürlich besonders“, macht Haake klar: „Denn auch die Teilfreistellung nutzt den Stiftungen nichts. Sie sind ja ohnehin komplett steuerbefreit, können dadurch also auch die Mehrbelastung nicht ausgleichen.“ Für Stiftungsverantwortliche ist die Investmentsteuerreform aber nicht nur aus materieller Sicht ein echtes Problem: „Wenn es der Vorstand versäumt, rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, steht sogar die Haftungsfrage wegen Fahrlässigkeit im Raum“, macht Haake klar. Was ist zu tun? „Prüfen Sie im ersten Schritt, ob und wie stark Sie durch die Reform des Investmentsteuergesetzes betroffen sind“, rät Andreas Patzner, KPMG. Die nötigen Informationen lassen sich in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der Fonds recherchieren. Bei Fonds, die keine deutschen Aktien und Immobilien besitzen, entsteht in der Regel kein Nachteil für die Stiftung. Auf Ebene des Fonds werden dann keine Steuern fällig und die gemeinnützige Stiftung ist ja weiter steuerbefreit. „Haken dran“, sagt Patzner. Ist die Stiftung jedoch in Fonds investiert, die in größerem Umfang deutsche Aktien oder Immobilien halten, sollte sich der Verantwortliche Gedanken machen. Dann bestehen grundsätzlich drei Handlungsoptionen: „Die erste Option wäre es, darauf zu drängen, dass der Publikumsfonds die einbehaltene Körperschaftsteuer wieder an die Stiftung auskehrt“, erläutert der Steuerexperte. Das sei theoretisch möglich, in der Praxis aber schwierig, wenn der Fonds sowohl Stiftungen als auch Privatanleger als Anleger hat. Um die einbehaltene Steuer zurückzubekommen, müsste die Stiftung nachweisen, dass sie wirklich zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile gewesen ist. „Die Zahlstelle, in der Regel eine Bank, müsste also eine Bescheinigung erstellen, dass dieser Kunde tatsächlich die Fondsanteile durchgehend gehalten hat (sogenannter Investmentanteils-Bestandnachweis). Dann würde exakt für den Teil, an dem die Stiftung Anteile am Publikumsfonds hält, bei der Kapitalertragsteueranmeldung des Fonds die Körperschaftsteuer nicht abgeführt. Und genau dieses Kapital würde an die Stiftung ausbezahlt“, erklärt Patzner den Weg. Das Problem: Dieses Verfahren wäre bei jeder Dividendenzahlung jeder einzelnen Aktie im Fonds neu durchzuführen. Das ist extrem aufwendig und technisch schwer zu realisieren. „Die Banken und die depotführenden Stellen werden sehr zögerlich sein, sich auf ein solches Verfahren einzulassen“, meint Patzner: „Sie werden dieses Verfahren vermutlich nicht automatisch erledigen. Stiftungen werden dann später merken, dass die 15 Prozent von den deutschen Dividenden weg sind. Die Kapitalanlagegesellschaft führt die Steuer ja nach Recht und Gesetz ab.“ Will die Stiftung dies vermeiden, muss sie den Fondsanteil rechtzeitig zurückgeben. Dies bringt dann Option zwei ins Spiel. „Am besten wäre es, wenn es künftig reine Stiftungsfonds gäbe – also Fonds, in die ausschließlich Stiftungen oder Kirchen investieren dürfen“, erläutert der Steuerexperte. Denn dann könnte der Fonds komplett von der Körperschaftsteuer Abstand nehmen. „Ursprünglich waren die Stiftungsfonds ja auch so gedacht“, erläutert Haake: „Als Publikumsinvestmentfonds, die speziell für Stiftungen aufgelegt wurden.“ Stiftungen müssen ja, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren, bestimmte Restriktionen bei der Anlage beachten. Sie müssen zum Beispiel ordentliche Erträge erzielen, um daraus die Ausgaben für den Stiftungszweck zu finanzieren. „Erst später wurden die Fonds Privatanlegern angeboten. Der Marketingslogan dazu lautete: ,So sicher investieren wie eine Stiftung‘“, erklärt Haake: „Das funktionierte. Heute kommt die Mehrzahl der Gelder in vielen Stiftungsfonds von privaten Anlegern.“ Dies müsste in Zukunft zurückgedreht werden. „Fondsgesellschaften könnten nun ja eine reine Stiftungsanteilsklasse anbieten. Die Stiftungen und Kirchen geben dann ihre Fondsanteile zurück und erwerben den neuen Fonds oder die neue Anteilsklasse“, skizziert Patzner. Für Stiftungen wäre diese Transaktion problemlos möglich. Denn anders als der Privatanleger realisiert sie keine steuerpflichtigen stillen Reserven. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fondsgesellschaften mitspielen. „Der Anstoß muss vom Markt kommen. Ich kann deshalb nur jeder Stiftung raten, rechtzeitig Druck auszuüben“, macht Haake klar. Die dritte Möglichkeit wäre es, dem Genre der Publikumsfonds gänzlich den Rücken zu kehren. „Bis zu 100 Stiftungen könnten gemeinsam einen Spezialfonds auflegen lassen – oder sie investieren allein in einen Spezialfonds. Dabei ist dann allerdings zu beachten, dass der Spezialfonds am 31.12.2017 die sogenannte Transparenzoption wählt. Denn nur dann erhält die Stiftung ihre Steuerfreiheit bei deutschen Dividenden“, erklärt Andreas Patzner. Einen Nachteil habe diese Variante aber: Spezialfonds müssen im Vergleich zu Publikumsfonds strengere Anlagegrenzen einhalten. Sie dürfen zum Beispiel nicht uneingeschränkt in Personengesellschaften (zum Beispiel Limited Partnerships, Private-Equity-Fonds) oder unverbriefte Loans investieren. Bei vielen exotischen Anlagen gibt es Grenzen, die dann auch penibel eingehalten und beobachtet werden müssen. Dieser Aufwand und die Restriktionen könnten zulasten der Rendite gehen. „Deshalb kann ich mir auch gut vorstellen, dass künftig eine vierte Option ins Spiel kommt“, meint Stefan Haake. Er erwartet eine Renaissance der Vermögensverwalter. Wenn Stiftungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung direkt investieren und gar keine Fonds nutzen, stellt sich das Problem mit der Abführung der Körperschaftsteuer auf Fondsebene auch nicht. Der Haken dabei, so der Experte, sei die Diversifikation. Wer nur eine Million investierten kann, ist in diesem Punkt gegenüber einem Drei-Milliarden-Fonds benachteiligt. Um trotzdem ein attraktives Angebot zu machen, könnten Vermögensverwalter eine spezielle, risikoaverse Strategie für Stiftungen anbieten und dann verschiedene Stiftungskunden poolen, um die kritische Größe zu erreichen. „Auch hier ist mein Rat an die Stiftungsvorstände: Tauscht euch aus, schließt euch zusammen und macht das dann gemeinsam“, sagt Haake: „Größere Stiftungen könnten sogar, analog zu den Family Offices, auch Stifter-Offices gründen. Und dann gemeinsam professionelle Schönheitswettbewerbe unter Vermögensverwaltern oder Fondsgesellschaften durchführen.“ Diese Idee, meint Stefan Haake, ließe sich sogar noch viel weiter spinnen: „Warum gründen fünf große Stiftungen keine eigene Genossenschaftsstiftungsbank? Deren einziger Zweck wäre es, die gemeinnützige Sphäre zu fördern. Alle Stiftungen werden Anteilseigner. Und in der Bank arbeiten nur Spezialisten, die genau wissen, was Stiftungen brauchen. Das wäre sogar selbst eine Art Mission Investing.“ Noch ist dies Zukunftsmusik. Für Stiftungsvorstände besteht schon kurzfristig massiver Handlungsbedarf. „Wer keine Generalvollmacht hat und für Anlageentscheidungen Gremienbeschlüsse braucht, muss sich beeilen, um die nötigen Anlageentscheidungen noch in diesem Jahr zu treffen“, verdeutlicht Stefan Haake: „Diesen Termin zu verpassen und dann bis zur nächsten Gremienentscheidung in einem Vehikel festzuhängen, das 15 Prozent der Erträge einbehält – das wäre tatsächlich fahrlässig.“

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Bei Aktienkursgewinnen massiv Steuern sparen.

// Ausgangslage: Ein Anleger will zehn Millionen Euro wie folgt investieren: 5,1 Millionen sollen in ausländische Immobilien, 4,9 Millionen Euro in Aktien angelegt werden. // Fall eins: Der Anleger investiert 5,1 Millionen in einen Immobilienfonds mit globaler Ausrichtung. 4,9 Millionen werden als Direkt­anlage in Aktien angelegt. Beim Verkauf der Aktien fällt 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die gesamten Kursgewinne an. Betragen diese zum Beispiel 20 Prozent, liegt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn bei 980000 Euro. Die Steuerlast beträgt 245000 Euro zuzüglich Soli und etwaiger Kirchensteuer. // Fall zwei: Um die Spielräume des Investmentsteuergesetzes zu nutzen, investiert der Anleger den Aktienanteil von 4,9 Millionen Euro nicht mehr selbst – sondern in Aktienfonds, die vor allem ausländische Dividendentitel kaufen und nur deutsche Aktien beimischen, die keine Dividende bezahlen. Bei 20 Prozent Kursgewinn fällt wieder ein Veräußerungsgewinn von 980000 Euro an. Dieser wird nun aber zu 30 Prozent teilfreigestellt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn sinkt dadurch auf 686000 Euro. Nur auf diesen Betrag wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer fällig. Die Steuerlast beträgt fällt auf 171500 Euro zuzüglich Soli und Kirchensteuer. // Fall drei: Die Fondsindustrie könnte 2018 ein Hybridmodell aus Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt und Aktienfonds kreieren. Das Kapital des Fonds müsste zu 51 Prozent in ausländische Immobilien und zu 49 Prozent in Aktien angelegt sein. Wieder gilt: Es werden vor allem ausländische Dividendentitel gekauft und deutsche Aktien nur beigemischt, wenn sie kaum oder keine Dividende bezahlen. Der Anleger investiert die gesamten zehn Millionen in diesen Fonds. Nun ändert sich die Steuerlast auf den Aktienanteil dramatisch. Bei 20 Prozent Kursgewinn liegt der aktienbedingte Veräußerungsgewinn zwar weiter bei 980000 Euro. Dieser wird aber nun zu 80 Prozent teilfreigestellt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn schrumpft auf 192080 Euro. Darauf werden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Die Steuerlast beträgt nur noch 48020 Euro zuzüglich Soli und Kirchensteuer.

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Autor: Klaus Meitinger

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