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  • Sonderveröffentlichung: Alexander P. Letzsch, Lombard Intermediation Services S.A.

Strategie-Tuning.

(Geschätzte Lesezeit: 3 - 6 Minuten)

Lebensversicherungen. Geschickt eingesetzt, können Lebensversicherungen helfen, die unterschiedlichsten Anlagen noch effizienter zu gestalten. Zum Beispiel den Erwerb, den Erhalt und die Weitergabe von Ferienimmobilien.

Spanien gehörte schon immer zu den beliebtesten Zielen beim Kauf selbst genutzter Ferienimmobilien. Mittlerweile soll sich dort die Zahl deutscher Immobilienbesitzer auf mehr als 430000 belaufen. Sie alle könnten durch den Einsatz einer Lebensversicherung aus der Kosten verursachenden, selbst bewohnten Ferienimmobilie für die Vermögensanlage verwertbares Vermögen machen. Und sich gleichzeitig eine Option sichern, falls sich künftig das Nachlasssteuerrecht zu ihren Ungunsten ändert – ein wesentlicher Schritt zum Substanzerhalt des Vermögens für die Erben.

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ein in Deutschland lebender 65-jähriger verheirateter Unternehmer will eine Ferienimmobilie auf Mallorca erwerben. Der Wert der Immobilie beträgt 2,5 Millionen Euro. Im Erbfall würde sie aufgrund ihrer Belegenheit der spanischen Erbschaftsteuer unterworfen. Zudem fällt aktuell bei Nichtansässigen Vermögensteuer in Höhe zwischen 0,2 und 2,5 Prozent jährlich an. In unserem Fall kommt damit jährlich eine fünfstellige Summe auf den Immobilienbesitzer zu.

Es stellt sich die Frage, ob diese Belas­tung in Spanien zumindest herabgesetzt werden kann.

Dies ist dann möglich, wenn es gelingt, den sogenannten Nettowert der Immobilie zu reduzieren. Denkbar wäre es beispielsweise, dass der Unternehmer die Ferienimmobilie mit einem aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus günstigen Kredit kauft und nicht entgegen seiner Gepflogenheiten vollständig aus dem Vermögen bezahlt. Bei einer Belastung der Immobilie zu 80 Prozent wäre der Steuerwert in Spanien nur noch mit 500.000 Euro anzusetzen. Die Vermögensteuer kann so von 23.642 Euro auf 1.664 Euro pro Jahr gesenkt werden – auf zwölf Jahre gerechnet, ergibt sich eine eingesparte Belastung von 263.000 Euro. Diese Reduktion kompensiert bereits einen erheblichen Teil der Darlehenszinsen auf den Kredit.

Als Nebeneffekt könnte der Unternehmer zudem die möglichen währungsbedingten Vermögensrisiken für im Ausland belegenes Vermögen reduzieren, wenn die Beleihung nach dem Recht am Immobilienstandort erfolgt. Es kann ja niemand mit Sicherheit sagen, ob der Euroraum dauerhaft Bestand hat.

Im zweiten Schritt ist wichtig zu entscheiden, was der Unternehmer mit den zwei Millionen Euro Eigenkapital anfangen kann, die ihm jetzt zur Verfügung stehen. Er könnte sie zum Beispiel im Privatvermögen halten und in Wertpapieren anlegen. Dann müsste er aber die Kapitalerträge nach deutschem Steuerrecht an seinem Hauptwohnsitz versteuern. Die Zinsaufwendungen für die Immobilie könnte er dabei übrigens nicht geltend machen. Eine offensichtlich suboptimale Lösung.

Bezüglich der Steuern auf die Kapitalerträge kann dem Unternehmer geholfen werden. Wenn er die zwei Millionen Euro aus der Beleihung in einem Lebensversicherungsvertrag nach deutschem Recht mit zusätzlichem Todesfallschutz anlegt, werden zumindest die Einkommensteuern auf die Kapitalerträge bis zur Beendigung der Versicherung gestundet. Über zwölf Jahre summiert sich dieser Liquiditätsvorteil auf rund 355.000 Euro, da Abgeltungsteuer in dieser Höhe nicht sofort abgeführt werden muss.

Ein positiver Nebeneffekt ist, dass die Kosten der Vermögensverwaltung in der Lebensversicherung anfallen und unbeschränkt berücksichtigt werden. Verlus­te jedweder Art im Portfolio der Versicherung können zudem mit allen Erträgen verrechnet werden. Eine Beschränkung auf Verlustverrechnungstöpfe nach Ertragsarten entfällt.

Sollte der Unternehmer die versicherte Person sein und seine Frau und sein Sohn zu gleichen Teilen Begünstigte im Todesfall, fällt auf den Ausschüttungsbetrag im Todesfall nur noch die deutsche Erbschaftsteuer an, aber eben keine Einkommensteuer. Die Erfolgsrechnung sieht dann, unter der Annahme des Todesfalls nach zwölf Jahren, sehr interessant aus. Selbst bei einer durchschnittlichen Rendite von zwei Prozent nach Kosten der Vermögensverwaltung kann sich das Ergebnis sehen lassen. Die Chance, das zu vererbende Vermögen unter Substanzerhalt zu erhöhen und Liquidität zu sichern, hat die Erben des Unternehmers dann nur etwa 9.000 Euro gekostet – nach Berücksichtigung der deutschen Erbschaftsteuerbelastung sogar nur etwa 7.000 Euro.

Gelingt es, mehr Rendite zu erzielen, wächst das vererbbare Nettovermögen signifikant. Bei einem jährlichen Durchschnittsertrag von fünf Prozent zum Beispiel um fast 180.197,05 Euro im Beobachtungszeitraum von zwölf Jahren. Hinzu kommt noch die Leistung des Todesfallschutzes der Versicherung.

Wie sieht es mit der Erbschaftsteuerbelastung aus? Bislang diskriminierten die Balearen Nachlassvermögen von Europäern bei Nichtansässigkeit, indem Erbschaftsteuer in Höhe zwischen 7,65 und 81,6 Prozent auf dort belegenes Vermögen erhoben wurde. Auf den Balearen Ansässige dagegen konnten von einer Reduktion der Erbschaftsteuer auf minimal ein Prozent profitieren.

Dem hat der EuGH in seinem Urteil C 127/12 aus dem September 2014 einen Riegel vorgeschoben und die aktuelle Regelung der Balearen für EU-rechtswidrig erklärt. Damit können sich nicht nur für bereits früher gezahlte Steuern Rückforderungsansprüche von EU-Ausländern in Höhe der Differenz zum Satz für ansässige Residenten ergeben. Eine Neuregelung, die für 2015 erwartet wird, könnte auch das Vererben für Bun­desbürger, die ihren Wohnsitz auf den Balearen haben, günstiger machen.

Der Unternehmer hat einen Sohn, der ebenfalls in Deutschland lebt. Sein Gesamtnettovermögen in Deutschland beträgt 15 Millionen Euro, hierzu ist noch der Wert der spanischen Immobilie und der Lebensversicherung hinzuzurechnen. Im Erbfall soll das Erbe zu gleichen Teilen zwischen der Ehegattin und dem Sohn aufgeteilt werden. Sollte seine Ehefrau vorversterben, so wird der Sohn alles allein erben.

Die voraussichtliche steuerliche Belas­tung (ohne Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) sieht in Deutschland derzeit so aus, dass der Nachlass bei zwei Erben zu gleichen Teilen mit 23 Prozent zu versteuern ist. Es ist durchaus möglich, dass sich künftig in Spanien eine attraktivere Alternative ergeben könnte – wenn die Erbschaftsteuerbelastung geringer ausfällt, dann sollte man vielleicht einen Umzug nach Spanien in Erwägung ziehen und den Lebensvericherungsvertrag an das spanische Recht anpassen.

Würde es in Spanien höhere Erbschaft­steuersätze geben, wäre mit der durch den Kredit belasteten Immobilie auf Mallorca bereits ein ers­ter Schritt zur Optimierung der örtli­chen Erbschaftsteuerbelastung getan. Denn dann wäre der Zuzug nach Spanien wenig interessant.

Letztendlich hat der Unternehmer mit dieser Gestaltung aus der Kosten verursachenden, selbst genutzten Ferienimmobilie ein für die Kapitalanlage verwertbares Vermögen gemacht und eine Option für die künftigen Regelungen im Nachlasssteuerrecht in Spanien abgeschlossen. Im Prinzip funktioniert dies in allen europäischen Ländern ähnlich. Wer rechtzeitig plant, kann so wesentliche Schritte zum Substanzerhalt seines Vermögens für seine Erben unternehmen. ®

Sonderveröffentlichung:

Alexander P. Letzsch

Lombard Intermediation Services S.A.

4, rue Lou Hemmer,

LU-1748 Luxembourg

www.lombard.lu

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