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066 Schenkung Investmentfonds

Schenkung. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Besteuerung von Kapitalerträgen bei Investmentfonds neue Regeln. Wer Aktienfonds vor dem 01.01.2009 gekauft hat, kann diese sogenannten Altfonds nun für ein ganz besonders lukratives Weihnachtsgeschenk nutzen.

„Das neue Investmentsteuergesetz eröffnet ja 2018 viele erstaunliche steuerliche Gestaltungsspielräume“, überlegt Stefan Vollherbst, Leiter der Niederlassung München bei der Privatbank ODDO BHF (private wealth berichtete in Ausgabe 03/17 darüber). „Die Wenigsten wissen allerdings“, fährt der Bankier fort, „dass Eigentümer von sogenannten Altfonds ihrer Familie in diesem Jahr noch durch gezielte Schenkungen lange steuerfreie Erträge sichern können.“

Der Hintergrund: Wer vor Einführung der Abgeltungsteuer Ende 2008 Aktienfonds gekauft hatte, konnte davon ausgehen, dass Kursgewinne aus dieser Anlage nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist bis in alle Ewigkeit steuerfrei wären. Allein – die Ewigkeit währt nur bis Ende 2017. Dann macht das neue Investmentsteuergesetz Schluss mit der wunderbar steuerfreien Anlage.

Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fonds per 31.12.2017 als „fiktiv veräußert“. Am 01.01.2018 werden sie dann wieder „fiktiv angeschafft“. Der „fiktiv“ realisierte Kursgewinn bei den Altfonds bleibt dann zwar tatsächlich steuerfrei. Nur für zukünftige Erträge gilt das dann allerdings nicht mehr.

Eigentlich ist das ein Skandal. Hatten sich doch viele Anleger darauf verlassen, dass die Regelung aus dem Jahr 2008 Bestand haben würde. Um diese offensichtliche Benachteiligung abzumildern, räumt der Gesetzgeber für zukünftige Erträge aus diesen Fonds einen Freibetrag von 100000 Euro ein. Erst darüber hinaus werden Steuern fällig.

„Genau hier lässt sich ansetzen“, erklärt Vollherbst: „Sind Altfondsanteile im Depot und werden diese noch vor Jahres­ende an Familienangehörige verschenkt, entsteht bei jedem Beschenkten der neue Freibetrag von 100000 Euro.“

Der Bankier verdeutlicht das anhand eines Beispiels: „Ein Elternteil schenkt seinen beiden Kindern Altfondsanteile im Wert von je 400000 Euro, also genau den Freibetrag der Schenkungsteuer. Bei beiden Kindern ist der Wertzuwachs ab 2018 nun in Höhe von 100000 Euro ebenfalls steuerfrei. Auf Familienebene hat sich der Freibetrag so von 100000 auf 300000 glatt verdreifacht.“

Wichtig dabei ist: Dieser Freibetrag wird nicht bei der Bank, sondern beim Finanzamt geführt. „Banken ziehen die Steuern auf Kapitalerträge zunächst ab. Kunden müssen sich diese dann via Einkommensteuererklärung zurückholen.“

Als besonderes „Schmankerl“, erläutert Vollherbst weiter, könne diese Schenkung auch auf ein sogenanntes Und-Depot erfolgen – in dem Schenker und Beschenkter vermerkt sind. „Das Depot gehört nach Vereinbarung wirtschaftlich allein dem Beschenkten, aber der Schenker kann verhindern, dass die Fondsanteile frühzeitig verkauft werden. Sie sollen ja dem langfristigen Vermögensaufbau dienen, um die geschaffenen Freibeträge auch vollständig auszunutzen“, verdeutlicht der Bankier. Sinnvoll sei dabei, dass der volljährige Beschenkte dem Schenker eine Vollmacht erteilt.

Diese Idee kann nun noch viel weiter gesponnen werden. Bei Familienangehörigen handelt es sich ja auch um Ehegatten oder Verlobte, Verwandte sowie Verschwägerte gerader Linie, (Halb-)Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten sowie Pflegeeltern und -kinder.

Für diese Personengruppen gelten unterschiedlich hohe Freibeträge bei Schenkungen zwischen 20000 und 500000 Euro. „Theoretisch kann ein Depot aus Altfonds so steuerfrei auf sehr viele Begünstigte verteilt werden. Innerhalb der Familie wird dann ein Vielfaches an zukünftigen Freibeträgen generiert“, schließt Vollherbst, „das Thema Steuern auf Kapitalerträge ist dann doch fast für die Ewigkeit vom Tisch.“                  

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Autor: Klaus Meitinger