Insolvenz vermeiden – Leitfaden für Geschäftsleiter in der Krise.

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iStock Inso1004929340Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätsunterstützung, Finanzierungshilfen – vom Bund oder der EU bekommen Unternehmer in Not nicht nur Geld. Ein Gesamtkonzept soll verhindern, dass eigentlich gesunde Unternehmen Insolvenz anmelden müssen. Fünf Punkte sind dabei besonders wichtig!

01// Gelder aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, KfW-Kredite, Steuerstundungen oder Bürgschaften des Staates verringern akute Liquiditätsengpässe. 

Antragsformulare und Voraussetzungen finden Sie unter: kfw.de/corona

02// Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wird entschärft

Das Problem:

Geschäftsleiter bestimmter Rechtsformen (insb. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) müssen spätestens innerhalb drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen (§15a InsO). Die Dreiwochenfrist beginnt mit Eintritt der objektiven Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – jedenfalls dann, wenn der Geschäftsleiter bei gebotener Sorgfalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte erkennen können.   

Die Lösung: 

Die Insolvenzantragspflicht nach den bekannten, alten Kriterien ist durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die (1) Zahlungsunfähigkeit auf die Folgen der COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist und (2) Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeiten bis zum 30. September 2020 bestehen. Der Gesetzgeber hat den Geschäftsleitern dafür eine großzügige Vermutungsregel zur Verfügung gestellt. War das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 zahlungsfähig, werden diese zwei Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vermutet. Die Überschuldung als zweiter Insolvenzgrund ist einstweilen vollständig bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Damit wird erreicht, dass  die staatlichen Liquiditätshilfen bei den Unternehmen auch tatsächlich ankommen, ohne dass Geschäftsleiter gegen die Insolvenzantragspflichten verstoßen, weil die Bearbeitung von  Anträgen auf Kurzarbeitergeld, Gelder aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Bundesbürgschaften und dem KfW-Unternehmerkredit eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. . Gleiches gilt für staatliche Maßnahmen, welche die Passivseite des Liquiditätsstatus entlasten, wie z.B. Steuerstundungen oder die Herabsetzung der Steuervorauszahlungsbeträge “, erklärt Dr. Christian Brünkmans, Rechtsanwalt und Partner bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn.

Die Idee: Unternehmen mit stabilem Geschäftsmodell, deren Insolvenz durch die COVID-19-Pandemie verursacht wird, sollen keine Insolvenz anmelden müssen.

Tipp vom Anwalt: 

Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind oder in absehbarer Zeit werden, sollten vorsorglich die Kausalität der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, wie z.B. Umsatzrückgang durch Geschäftsschließungen, Produktionsausfall, Quarantänemaßnahmen etc.  prüfen und dokumentieren. Ferner ist eine valide Liquiditätsplanung zu erstellen, die aufzeigt, dass die Zahlungsfähigkeit - ggf. unter Berücksichtigung der staatlichen Hilfsmaßnahmen- bis zum 30. September 2020 wiederhergestellt werden kann.

03// Die Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen bei Insolvenzreife im Aussetzungszeitraum wird eingeschränkt.

Das Problem:

„Normalerweise gilt, dass Geschäftsleiter grundsätzlich persönlich für Auszahlungen haften, die sie tätigen, obwohl das Unternehmen insolvenzreif ist – also zahlungsunfähig oder überschuldet ist“, erklärt Dr. Matthias Merkelbach, Rechtsanwalt und Partner bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Als „Daumenregel“ gilt: Eine Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn die Lücke zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten größer als zehn Prozent ist. Ausnahme von der persönlichen Haftung: Die Zahlung entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftseiters.

Die Lösung:

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und lösen im Ergebnis keine Haftung des Geschäftsleiters aus (§2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG). 

Tipp vom Anwalt: Dennoch sollte der Geschäftsleiter stets überprüfen, ob die Zahlungen erforderlich sind. Im Zweifel „auf Sicht fahren“. 

04// Aussetzung des Nachrangs für im Aussetzungszeitraum gewährte Gesellschafterdarlehen. 

Das Problem: 
„Geben Gesellschafter Darlehen, um die Liquidität zu verbessern, werden diese im Insolvenzfall nachrangig behandelt. Deshalb scheuen sich in kritischen Phasen viele Gesellschafter, dem Unternehmen ein neues Darlehen zu gewähren“, weiß Dr. Christian Brünkmans.

Die Lösung: 
Der Gesetzgeber hat drei wesentliche Aufwertungen von Gesellschafterdarlehen durch das COVInsAG beschlossen

– Werden Gesellschafterdarlehen im Aussetzungszeitraum (z.Zt. 1. März bis 30. September 2020) gewährt und bis zum 30. September 2023 zurückgezahlt, ist dies insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.

– Wird das Insolvenzverfahren bis zum 30. September 2023 beantragt, werden im Aussetzungszeitraum gewährte Gesellschafterdarlehen nicht nach §39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig behandelt, sondern gelten als einfache Insolvenzforderung (§38 InsO).

Aber: Fraglich ist, ob diese Privilegierung auch für im Aussetzungszeitraum gewährte Gesellschafterdarlehen für nicht insolvenzreife Gesellschaften nach §2 Abs. 2 COVInsAG gilt. „Unklar ist, ob als Voraussetzung zumindest wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen müssen“, sagt Christian Brünkmans.

05// Sicherung der Liquidität durch kurzfristiges Leistungsverweigerungsrecht

Das Problem:

Dauerschuldverhältnisse – wie Versicherungsverträge oder Energielieferverträge stellen monatliche Ausgaben da, die Unternehmen in der Corona-Krise besonders belasten. 

Die Lösung:

Für Verbraucher und Kleinunternehmer wurde für vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge ein Leistungsverweigerungsrecht eingeführt. Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich ist und diese Gefährdung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann er die Leistung vom 1.4.2020 bis zum 30.06.2020 verweigern.

Ferner wurde für sämtliche Unternehmen - nicht nur für Verbraucher und Kleinunternehmen bei Mieten und Pachten eine sogenannte Kündigungssperre eingeführt. Verweigern Mieter oder Pächter die Zahlung im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, dürfen Vermieter und Verpächter nicht kündigen, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und dieser Zusammenhang glaubhaft gemacht werden kann. 

Kündigungsrechte des Vermieters aus anderen Gründen bleiben unberührt.